BGH Urteil vom 29.03.2011, AZ.: VI ZR 133/10

Streichung oder Kürzung des (zahn-)ärztlichen Honorars als sachgerechte rechtliche Reaktion auf einfachen Behandlungsfehler: der BGH hat eine höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedene Frage geklärt, was unter einem „vertragswidrigen Verhalten“ i. S. v. § 628 I 2. BGB, das im Rahmen eines  ärztlichen Behandlungsvertrages  der Vergütungsanspruch nach § 628 I 2 zum Erlöschen bringt, zu verstehen ist, Urteil vom 29.03.2011, AZ.: VI ZR 133/10.

Der Fall:

Die zur Zeit der streitigen Behandlung 75 Jahre alte Klägerin, selbst Zahnärztin suchte den beklagten Zahnarzt, Professor A in der Schweiz auf. Sie war durch seinen Vortrag über metallfreien Zahnersatz auf seine Praxis aufmerksam geworden. Für einen vereinbarten Pauschalpreis von 12.000 € unternahm er bei der Klägerin eine prothetische Neuversorgung ihres Gebisses auf Zirkoniumbasis, wobei er die Brücken und Kronen zunächst provisorisch einsetzte.

Es kam anschließend und noch bevor der feste Zahnersatz eingesetzt wurde -  zu Beanstandungen, u.a. wegen Zahnform und Bisshöhe  sowie mangelhafter Occlusion.

Nachdem sich der Zahntechniker geäußert hatte, die Beanstandungen der Klägerin ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufwand (Neuanfertigung des Gerüstes) nicht beseitigen zu können, schrieb die Patientin an den Beklagten, sie sei enttäuscht von der Art der Behandlung, habe sich für eine anderweitige Neuanfertigung entschieden, werde aber die restlichen 7.500,00 € bezahlen. Die Rechnung wurde auch bezahlt, wobei nicht geklärt wurde, ob die (vollständige) Zahlung vor oder nach dem Kündigungsschreiben erfolgte.

Aufgrund einer gutachterlichen Äußerung eines von der Zahnärztekammer bestellten Sachverständigen, der zur Unbrauchbarkeit der Versorgung kam, hat die Klägerin die geleisteten Behandlungskosten zurückgefordert und sich eine Neuherstellung des Zahnersatzes für 10.888,61 € mit 8.420,64 € Eigenanteil anderweitig vornehmen lassen.

Mit der Klage verlangt die Klägerin das gezahlte Zahnarzthonorar in Höhe von 12.000,00 € zurück, weil der vom Beklagten eingegliederte Zahnersatz mangelhaft gewesen sei.

Das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 1. April 2008, Az: 8 O 164/05) hat nach sachverständiger Beratung die Klage abgewiesen, weil die Leistungen des Beklagten nicht ohne jegliches Interesse der Klägerin gewesen seien. Sie habe die Behandlung abgebrochen. Die primär im ästhetischen Bereich gerügten Mängel hätten vom Beklagten beseitigt werden können, wozu ihm jedoch keine Gelegenheit gegeben worden sei.

Die Berufung der Klägerin hat das OLG Frankfurt zurückzuweisen (Urteil 22. April 2010, Az: 22 U 153/08). Es hat dazu ausgeführt:

„Gezahltes (Zahn-)Arzthonorar ist nicht allein deshalb zurückzuzahlen, weil ein Behandlungsfehler vorliegt, der qualitativ einer Nichterfüllung des Behandlungsvertrages gleichkommt…. Zudem sieht der Senat die Streichung oder Kürzung des (zahn-)ärztlichen Honorars nicht als sachgerechte rechtliche Reaktion auf Behandlungsfehler an.“

Außerdem habe der Beklagte nach der Auffassung des Senats mit Bezugnahme auf Literatur die Klägerin nicht durch "vertragswidriges Verhalten veranlasst i. S. d. § 628 BGB. Hierbei müsse es sich nämlich um einen schwerwiegenden schuldhaften Vertragsverstoß im Sinne des § 626 BGB handeln. Das liege hier aber nicht vor, weil die Klägerin keine körperlichen Beschwerden habe und ihre Beanstandungen laut Einordnung des Sachverständigen primär im ästhetischen Bereich gelegen hätten.

Auf die Revision der Klägerin hat der BGH die Urteile aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Entscheidung:

Der BGH wiederholt seine ständige Rechtsprechung und stellt zunächst fest, dass der Vertrag über die Sanierung des Gebisses insgesamt als Dienstvertrag über Dienste höherer Art anzusehen ist. Ausgenommen davon sei zwar eine technische Anfertigung des Zahnersatzes, die als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Entscheidend für die Anspruchsgrundlage seien aber immer die geltend gemachten Mängel und deren Zuordnung zum jeweiligen Vertragstyp.  Da die Klägerin hier die Bisshöhe, eine fehlende Okklusion und die Größe der neu gestalteten Zähne und damit Defizite in der spezifisch zahnärztlichen Planung und Gestaltung der neuen Versorgung rüge, sei der Bereich des Dienstvertrages betroffen.

Diesen Dienstvertrag über Dienste höherer Art konnte die Klägerin gemäß § 627 BGB jederzeit auch ohne Gründe kündigen und hat dies auch getan. Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, ist nach § 627 Abs. 1 BGB die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung eines wichtigen Grundes zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Dies ist bei einem Arzt regelmäßig der Fall.

Der Vertrag war zum Zeitpunkt der Kündigung wegen zunächst provisorischen Versorgung - auch nicht beendet, so dass die Kündigung daran nicht scheitern kann.

Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB steht dem Dienstverpflichteten, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten veranlasst hat, kein Vergütungsanspruch zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse mehr haben.

Dann kommt der BGH zur Kernfrage der Entscheidung, nämlich, was unter einem vertragswidrigen Verhalten im Sinne des § 628 BGB zu verstehen ist und stellt fest:

„Das vertragswidrige Verhalten setzt keine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung oder gar einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB voraus. Andererseits genügt auch nicht eine nur geringfügige Vertragswidrigkeit, sondern es gilt die nach § 323 Abs. 5 BGB für den Rücktritt maßgebliche Erheblichkeit“.

„Des Weiteren setzt ein vertragswidriges Verhalten, obwohl nach dem Wortlaut ein objektiv vertragswidriges Verhalten genügen würde, schuldhaftes Verhalten im Sinne der §§ 276, 278 BGB voraus“.

Schließlich muss das Interesse des Patienten an der Leistung des Arztes weggefallen sein.

Wann das der Fall ist, stellt das BGH nunmehr fest:

„es genügt demnach zum einen nicht, dass die Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Dienstberechtigte sie gleichwohl nutzt, zum anderen aber auch nicht, dass der Dienstberechtigte sie nicht nutzt, obwohl er sie wirtschaftlich verwerten könnte“.

Anwendbar auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass das Interesse der Klägerin an der Leistung des Beklagten nur dann weggefallen wäre, wenn und soweit die Klägerin die Arbeiten des Beklagten nicht mehr wirtschaftlich verwerten konnte, sie also für sie nutzlos geworden waren.

Das Berufungsgericht hat also die Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Beklagte durch ein schuldhaftes und nicht nur geringfügiges vertragswidriges Verhalten die Kündigung der Klägerin veranlasst hat sowie, ob und ggf. inwieweit die Leistungen des Beklagten ohne Interesse für die Klägerin waren bzw. ein Nachbehandler auf Leistungen des Klägers hätte aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung hätte ersparen können.

 

Weitere Schwerpunkte der Entscheidung:

Die Besonderheit des Falles bestand außerdem darin, dass zwischen den Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart wurde und der Umstand, ob die (vollständige) Zahlung vor oder nach dem Kündigungsschreiben erfolgte in der Vorinstanz nicht geklärt wurde. Dies hielt der BGH für nicht relevant und wendet auch für die Fälle, in denen die Vergütung für nicht mehr erbrachte Dienstleistungen erst nach der Kündigung entrichtet wurde § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB analog an. Die Folge ist, dass bei der Rückabwicklung statt einer bereicherungsrechtlichen Lösung die Vorschrift des § 346 BGB zu Anwendung kommt.

Die Begründung der analogen Anwendung lautet wie folgt:

„Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Dienstverpflichtete eine im Voraus für einen späteren, nach der Kündigung liegenden Zeitpunkt entrichtete Vergütung zurückzuerstatten. Die Bestimmung geht zwar von ihrem Wortlaut her davon aus, dass die Vorausvergütung für nicht mehr erbrachte Dienstleistungen im Zeitpunkt der Kündigung bereits entrichtet ist und nicht erst danach entrichtet wird. Sie ist jedoch jedenfalls dann entsprechend anzuwenden, wenn es - wie im Streitfall - bei der fraglichen Vergütung um ein kaum sachgerecht aufteilbares Pauschalhonorar für eine zahnärztliche Behandlung geht und anteilige Leistungen wie die endgültige Eingliederung des Zahnersatzes infolge der Kündigung nicht mehr erbracht werden.

  • 628 Abs. 1 Satz 3 BGB enthält nicht nur eine angemessene Bestimmung für überzahlte Gegenleistungen für nicht mehr erbrachte, sondern auch für erbrachte Dienste, die jedoch gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entlohnt werden müssen. Trägt der Dienstverpflichtete für die vorzeitige Beendigung des Vertrages die Verantwortung, ist es nicht gerechtfertigt, ihn in den Genuss etwa der Entreicherungseinrede kommen zu lassen. Die Vorschrift ist daher auch auf diese, den Vorleistungen vergleichbaren Leistungen entsprechend anzuwenden“.

Kommentar:

Der BGH löst praktikabel und sachgerecht die Frage, ob ein Arzt im Falle einer fehlerhaften Behandlung seinen Honoraranspruch behalten darf. Wichtig ist die Aussage, dass  die Vertragsverletzung das Ausmaß eines wichtigen Grundes im Sinne des § 627 BGB nicht zu erreichen braucht.

Für die Verteidigung gegen ein Honoraranspruch bzw. für die Geltendmachung einer Rückerstattung eines bereits gezahlten Honorars ist daher erforderlich darzulegen und zu beweisen, dass ein Behandlungsfehler, der sich auf ein schuldhaftes Verhalten des Arztes führt und nicht unerheblich ist vorliegt und das wirtschaftliche Interesse des Patienten an der Leistung weggefallen ist.