In § 630g BGB ist das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in die Patientenakte geregelt. Der Patient hat ein schutzwürdiges Interesse, zu wissen, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie die weitere Entwicklung eingeschätzt wird.

 

Einsichtsrecht des Patienten in ärztliche Aufzeichnungen:

  • 630g BGB

Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Der Patient kann jederzeit Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte verlangen, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder die Rechte Dritter entgegenstehen. Die Einsichtnahme ist dem Patienten unverzüglich zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

Auch außerhalb eines Rechtsstreits besteht der Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen.

Wann stehen aber der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder die Rechte Dritter entgegen?

Ziel der Einschränkung ist der Schutz des Patienten vor Informationen über seine Person, die ihm erheblich schaden könnten. Dies dürfte insbesondere für die Bereiche der Psychiatrie und der Psychotherapie relevant sein, bei denen die uneingeschränkte Einsichtnahme in die Dokumentation mit der Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Patienten verbunden sein kann. Ist der Gesundheitszustand des Patienten allerdings stabil und ist mit der Einsichtnahme in die Dokumentation keine erhebliche gesundheitliche Schädigung des Patienten zu befürchten, darf der Behandelnde die Einsichtnahme nicht verwehren. Insoweit ist dem mündigen Patienten das Recht zuzugestehen, eigenverantwortlich über die Frage entscheiden zu dürfen, wie viel er wissen möchte und wo die Grenzen seines Informationsbedürfnisses erreicht sind.

Die Grenze des Einsichtsrechts ist weiterhin erreicht, soweit in die Aufzeichnungen Informationen über die Persönlichkeit des Behandelnden oder dritter Personen eingeflossen sind, die ihrerseits schutzwürdig sind. Weder die Persönlichkeitsrechte Behandelnder (Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen) noch die Rechte Dritter dürfen verletzt werden. Gleichwohl muss aber auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Patienten Beachtung finden und insbesondere gegenüber dem Interesse des Behandelnden an der Geheimhaltung seiner internen persönlichen Äußerungen abgewogen werden. Im Zweifel erscheint der Behandelnde nicht in dem Umfang schutzwürdig, wie der Patient selbst. Schließlich können Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen des Behandelnden betreffend die Person des Patienten letzteren in seinen Persönlichkeitsrechten berühren und sollten dem Patienten daher grundsätzlich offengelegt werden. Möchte der Behandelnde vermeiden, dass sich der Patient über die persönlichen Eindrücke des Behandelnden informieren kann, so bleibt es ihm unbenommen, solche Aufzeichnungen vollständig zu unterlassen. Ein begründetes Interesse des Behandelnden an der Nichtoffenbarung seiner Aufzeichnungen ist, im Vergleich zu dem Persönlichkeitsrecht des Patienten, im Regelfall nicht gegeben.

Ort der Einsichtnahme:

Nach Absatz 1 Satz 3 soll § 811 entsprechend anwendbar sein, so dass die Einsichtnahme an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem sich die einzusehenden Unterlagen oder Dokumente befinden. Eine Einsichtnahme an einem anderen Ort kann der Patient nur im Falle eines „wichtigen Grundes“ verlangen. Dies dürfte zum Bespiel bei einer nicht unerheblichen Erkrankung des Patienten oder aufgrund der Entfernung des Behandelnden der Fall sein.

Form der Einsichtnahme:

Absatz 2 gibt dem Patienten das Recht, Abschriften von der Patientenakte zu verlangen. Der Patient hat ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Inhalts der Akte. Die Abschriften können sowohl von einer in Textform erstellten Dokumentation als auch von elektronischen Dokumenten angefertigt werden. Mithin kann ein Behandelnder verpflichtet sein, dem Patienten die Kopie einer Videoaufnahme auszuhändigen. In Übereinstimmung mit § 811 Absatz 2 Satz 1 hat der Patient die Kosten für die Abschriften oder Kopien selbst zu tragen. 

Einsichtsrecht der Angehörigen bzw. Erben in die Krankenunterlagen eines verstorbenen Patienten:

Absatz 3 regelt das Einsichtsrecht von Erben und nächsten Angehörigen des Patienten und erklärt die Absätze 1 und 2 für entsprechend anwendbar.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 seinen Erben zu, soweit sie vermögensrechtliche Interessen des Patienten geltend machen und die Einsichtnahme nicht dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widerspricht. Satz 1 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen des Patienten geltend machen.

Es kommt oft vor, dass die Krankenhäuser bzw. niedergelassenen Ärzte die Einsicht in die Patientenakte des verstorbenen Patienten unter der Berufung auf ihre Schweigepflicht verweigern. Dann stellt sich  für die Angehörige bzw. Erben des Verstorbenen die Frage, ob die Ärzte zur Gewährung der Einsicht verpflichtet sind.

Zu der Frage des Einsichtsrechts der Angehörigen bzw. Erben in die Krankenunterlagen eines verstorbenen Patienten hat der Bundesgerichtshof schon im Jahre 1983 (BGH , Urteil vom 31.05.1983, Aktenzeichen: VI ZR 259/81) Stellung genommen.  Dort hier es:

„Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch über den Tod des Patienten hinaus und auch gegenüber den hinterbliebenen nahen Angehörigen bzw. Erben. Das bedeutet, dass der Arzt auch nahen Angehörigen die Kenntnisnahme von Krankenunterlagen verweigern kann und muss, soweit er sich bei gewissenhafter Prüfung seiner gegenüber dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Es wird allerdings nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein, dass von einem Geheimhaltungswunsch des Patienten ausgegangen werden muss. Bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen auf Einsicht in die Krankenunterlagen eines Verstorbenen müssen die Erben oder Angehörigen konkret die Umstände darlegen, aus denen sie ihr besonderes Interesse an der Einsicht in die Patientenakte des verstorbenen Patienten herleiten. Dann muss der Arzt darlegen, dass und unter welchem allgemeinen Gesichtspunkt er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sieht“.