Kann die Frage, dass der Gerichtsstand  am Wohnort des Patienten begründet ist, im  selbständigen Beweisverfahren geklärt werden?

OLG Jena Beschluss vom 23.01.12, AZ.: 4 W 32/12

Der Fall:

Die Patientin, wohnhaft im Landgerichtsbezirk Erfurt will Schadensersatzansprüche gegen einer Behandlung  in Kliniken Bad Berka (Landgerichtsbezirk Mühlhausen )wegen Belassung von Metallartefakten im Körper im Rahmen einer durchgeführten minimalinvasiven perkutanen Dekompression des Neuroforamens L 4/5.   geltend machen und beantragt beim LG Mühlhausen die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Unter anderem stellt sie die Beweisfrage, dass der Vertragsgerichtsstand und Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für diese Behandlung – in Bad Berka – nicht Mühlhausen, sondern Erfurt ist.

Der Senat hält die Frage für unzulässig. Denn es handelt sich um eine Rechtsfrage, die im selbständigen Beweisverfahren nicht zu klären ist.

Des Weiteren hat die Patientin folgende Frage gestellt:

„Hätte frühzeitig – und ggf. zu welchem Zeitpunkt – eine Entfernung des Metallstückes aus dem Körper des Antragstellers angeordnet werden müssen?“

Nach Auffassung des Senats  handele es sich um eine unzulässige Beweisfrage, die die Frage nach einer Verletzung des ärztlichen Standards impliziere. Denn im Bereich der Arzthaftung könne eine solche Frage nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden; das Beweissicherungsverfahren ist in diesem Bereich der Verletzung einer Person (Gesundheitsschaden) darauf beschränkt, den Zustand der Person (des Patienten), die Ursache des Personenschadens und den Aufwand  für dessen Beseitigung festzustellen.