Verwaltungsgericht München: moderne Brustimplantate kein Ablehnungsgrund für Polizeidienst, Beschluss vom 21.09.2016 - M 5 E 16.2726
Das Polizeipräsidium München hat die Einstellung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst, die sie sich aus kosmetischen Gründen zwei Brustimplantate hat einsetzen lassen, abgelehnt. Nach Auffassung des Polizeiarztes ist damit die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr gegeben.
Dagegen hat die Bewerberin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht München gestellt. Das Verwaltungsgericht München hat gab dem Antrag statt. Nach der - im Eilverfahren notwendigen- vorläufigen Prüfung ist das Gericht in seiner Eilentscheidung der fachärztlichen Stellungnahme eines plastischen Chirurgen gefolgt. Danach ist im Fall der Antragstellerin unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit der verwendeten Implantate (schnittfestes, hochmodernes Implantatmaterial) sowie deren Platzierung (unterhalb der Muskeln) kein erhöhtes Verletzungsrisiko im Polizeidienst bzw. keine Wahrscheinlichkeit einer Frühpensionierung bestehe.
Das VerwaltungsgerichtMünchen hat den Freistaat Bayern verpflichtet, die Bewerberin vorläufig (bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Klage, M 5 K 16.2730) in den Vorbereitungsdienst einzustellen.
Konsequenzen für die Praxis:
Die Angaben zum Gesundheitszustand ist ein notwendiger Bestandsteil einer Bewerbung für Polizeidienst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können unwahre Angaben bzw. das Verschweigen von Angaben über besondere körperliche Veranlagungen des Beamtenbewerbers grundsätzlich tauglicher Gegenstand einer Täuschung i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG sein.
Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Ernannte durch Angaben, deren Unrichtigkeit dem Beamten bewusst war, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Amtswalter einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob der Ernannte hiernach gefragt wurde oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn der Ernannte nach Tatsachen gefragt worden war oder auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung über seine Ernennung erheblich sein können. Eine arglistige Täuschung liegt damit vor, wenn der Täuschende erkennt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (BVerwG, 2 C 30.84 v. 18.9.1985, Abs. 21).