BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15: Negativbewertungen im Arztbewertungsportal jameda.de oder wer seine Meinung äußert, muss dafür mit seinem Namen zustehen

Anonyme Bewertungen im Internet sind zulässig und verlangen nur eine Registrierung mit einer (beliebigen) E-Mail-Adresse. Was für Rechte hat der Betroffene, wenn er mit der Bewertung nicht einverstanden ist?

Persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen:

Hat die Bewertung einen strafrechtlich relevanten Inhalt, sprich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung (Beleidigung, üble Nachrede)  kann der Betroffene eine Strafanzeige gegen Unbekannt stellen, um dann – falls er das Glück hat und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt -  die Einsicht in die beim Portalbetreiber beschlagnahmten Unterlagen nehmen und – falls der Portalbetreiber die Nutzerdaten speichert - den Verfasser feststellen. Jedenfalls kann der Betroffene die Entfernung der beleidigenden Äußerungen mit Erfolg vom Portalbetreiber verlangen. Der Betroffene dürfte jedoch – laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2014 – keinen Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber auf die Offenlegung des Namens des Bewerters haben, Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13. In dem damaligen Fall ging es um die persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen gegen einen Arzt auf sinego.de. Der Portalbetreiber hat zwar die entsprechenden Bewertungen entfernt, weigerte sich jedoch zur Auskunftserteilung.

Äußerungen ohne persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt:

In dem vom BGH aktuelle zu entscheidenden Fall geht es nicht um persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen, sondern um eine „einfache“ schlechte Bewertung bei jameda.de (Gesamtnote 4,8). In solchen Fällen hat der Betroffene zunächst keine o.g. Möglichkeit der Strafanzeige, sondern er kann sich nur an den Portalbetreiber wenden und ihn um die Entfernung der Bewertung und um die Offenlegung des Namens des Bewerters bieten. Das macht aber der Portalbetreiber nicht ohne Grund. In dem Fall behauptete der betroffene Zahnarzt, der anonyme Verfasser der schlechten Bewertung sei bei ihm nie zur Behandlung gewesen. Erstinstanzlich bekam der Arzt Recht nur im Punkt der Entfernung der Bewertung. Auf die Berufung der Portalbertreiberin hat das OLG die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Dieses Urteil wurde vom BGH wiederum aufgehoben, BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15. Diese Frage, ob der Portalbetreiber zur Preisgabe des Namens des Bewerters verpflichtet ist, wenn der betroffene Arzt bestreitet, dass der Verfasser der angegriffenen Bewertung bei ihm nie zur Behandlung war, hat der BGH dem Grunde nach bejaht. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch nicht abschließend, sondern verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Diese muss näher prüfen, inwieweit der Betreiber der Bewertungsplattform weitere Prüfungsmaßnahmen durchgeführt hat, um seiner Prüfungspflicht nachzukommen.

So wie es aussieht, ist die Behauptung des betroffenen Arztes, dass der Verfasser der negativen Bewertung bei ihm nie zur Behandlung war, die reale Möglichkeit, den Portalbetreiber dazu zu zwingen, entweder die Identität des Verfassers Preis zu geben oder anderenfalls die anonyme Bewertung zu entfernen. Würde der Betroffene dagegen behaupten, die Bewertung sei falsch, kann er in der Regel damit nicht durchdringen, weil die Bewertung ein Werturteil darstellt, das im Unterschied zu  einer Tatsachenbehauptung weder falsch noch richtig sein kann.

Nach der hier vertretenden Auffassung ist die Entscheidung des BGH völlig richtig. Denn wer seine Meinung öffentlich äußert, muss dafür auch mit seinen Namen zustehen. Will er anonym bleiben, muss er seine Bewertung zurück nehmen. Jedenfalls führt die Preisgabe der Namen gegenüber dem Arzt, der nach der Auffassung des Patienten eine schlechte Behandlung geleistet hat, zu keinen Nachteilen dieses Patienten, weil eine weitere Behandlung bei diesem Arzt in der Regel nicht erwünscht ist. Es ist allerdings nicht von Hand zu weisen, dass eine potentielle Möglichkeit der Aufhebung der Anonymität einen Rückgang der negativen Bewertungen zur Folge haben würde.

Der Fall:

Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt in Berlin eine Zahnarztpraxis mit insgesamt 10 Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellten. Die Beklagte betreibt unter www.jameda.de einen Arztinformations- und Bewertungsportal.

Gegenstand der Beanstandung des Klägers ist der unter dem Datum des xx.xx.2013 in dem Portal der Beklagten platzierte Beitrag eines anonymen Nutzers, in dem in der Rubrik "Bewertung für …" nach dem hervorgehobenen Hinweis "Ich kann … nicht empfehlen" und der Bemerkung "Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist - auch rechtlich - schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe" in dem folgenden Abschnitt "Notenbewertung dieses Patienten" die Gesamtnote 4,8 genannt wurde, die sich aus den zu den vorbezeichneten 5 Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils die Note ,,6" für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" ermittelte.

Der Kläger wandte sich an die Beklagte und forderte diese zur Entfernung der u.a. als Schmähung beanstandeten Bewertung auf. Daraufhin entfernte die Beklagte den Beitrag zunächst, stellte diesen jedoch unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Prüfung sodann unverändert wieder in ihr Portal ein. Daraufhin forderte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger die Beklagte zur Löschung des erneut in dem Bewertungsportal aufrufbaren Beitrags auf und verlangte Auskunft u.a. darüber, auf welche Weise der "angebliche Patient" die Behandlung belegt und welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien, ferner über die "Klardaten", die der Beklagten aufgrund des "angeblichen Kontakts" mit dem Nutzer vorliegen. Daraufhin holte die Beklagte vom Bewerter eine Stellungnahme zu der Frage ein, ob er Patient des Klägers war. Dies hat der Patient bejaht und die Wahrnehmung des ärztlichen Termins bei dem Kläger beschrieben ("Ich war etwa im … diesen Jahres bei … . Er diagnostizierte … . … versuchte … "). Diese Stellungnahme leitete die Beklagte an den Kläger weiter, wobei der Name des Patienten geschwärzt wurde.

Mit hierauf erwidernder Antwort führte die Beklagte u.a. folgendes aus:

"(...) Im Rahmen unserer Qualitätsprüfung haben wir den Bewerter angeschrieben und um Bestätigung der Bewertung sowie eine Erklärung gebeten. Der Bewerter hat die Bewertung sehr ausführlich bestätigt. Abschließend hatten wir keine Anhaltspunkte, die uns an der Authentizität der Bewertung zweifeln ließen.Eine Überprüfung dieser Rückmeldung erfolgt immer manuell durch unsere Mitarbeiter auf Basis der Problem-Meldung Ihres Mandanten, wobei unser technisches System als Ergänzung fungiert. Dabei weisen uns vor allem Hintergrunddaten (bspw. E-Mail-Adresse), die bei der Abgabe einer Bewertung mitversandt werden, auf eine eventuelle Mehrfachbewertung hin.

Die Notenbewertung entspricht der freien Meinungsäußerung und ist durch das Gesetz geschützt. In seiner Rückmeldung erklärt der Nutzer, welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst haben, eine solche Notenbewertung abzugeben. Viele Patienten schildern ihre Erlebnisse und Erfahrungen in Kurzform und vermeiden eine Schilderung von Tatsachenbehauptungen (auch wenn sie der Wahrheit entsprechen), da diese für die Patienten oftmals nicht zu beweisen sind. (...)

Bedauerlicherweise können wir Ihrem Wunsch auf Herausgabe der Nutzerdaten nicht nachkommen, da wir diese Daten schützen müssen (das Arzt-Patientenverhältnis ist äußerst sensibel). (...)

Im Übrigen speichert … keine Nutzerdaten. Lediglich die E-Mail-Adresse, mit der eine Bewertung abgegeben wurde, ist bei uns hinterlegt.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Bewertung nicht löschen können."

Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass der abgegebenen Bewertung überhaupt ein Behandlungskontakt des Verfassers mit seiner - des Klägers - Person zu Grunde liege. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hat er für unzureichend gehalten, da ihm eine Überprüfung des der angegriffenen Bewertung zu Grunde liegenden Sachverhalts auf diese Weise nicht ermöglicht werde.

Das Gerichtsverfahren:

Der Kläger hat beim Landgericht Köln Klage erhoben und u. a. beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

„es … zu unterlassen, die Bewertung vom xx.xx.2013 über den Kläger zu verbreiten, soweit diese die Bewertung "6,0" in den Kategorien "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" beinhaltet;

ihm - dem Kläger - Auskunft über den Klarnamen des Autors des Beitrags und die weiteren der Beklagten zu diesem Autor vorliegenden Informationen zu erteilen;

hilfsweise,

dem Kläger - ohne Nennung des Namens des Autoren des Beitrags die von diesem im Zusammenhang mit der genannten Bewertung an die Beklagte übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen“.

Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, dass es sich bei der angegriffenen Bewertung um eine Meinungsäußerung handele, die der hierdurch in seiner Sozialsphäre betroffene Kläger hinzunehmen habe. Nach den ihr von dem Verfasser des Beitrags übermittelten Informationen könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um die von einem Patienten des Klägers vorgenommene Bewertung handele; zur Preisgabe des Namens des Verfassers und/oder zur Herausgabe der ihr von diesem übergebenen Unterlagen, welche dem Kläger die Identifizierung ermöglichten, sei sie nicht verpflichtet.

Das Landgericht Köln hat der Klage nur hinsichtlich des Unterlassungsgehrens stattgegeben, das Auskunftsverlangen jedoch - da angesichts des gegenüber der Beklagten bestehenden Unterlassungsanspruchs ein Interesse an der Aufdeckung der Anonymität der Person des Verfassers nicht existiere - als unbegründet eingeordnet und die Klage insoweit abgewiesen, LG Köln, 09.07.2014 - 28 O 516/13. Zur Begründung seiner Entscheidung, hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte ihrer auf die an sie herangetragene Beanstandung des Klägers initiierten Prüfungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Die bloße Mitteilung des Ergebnisses der von ihr auf die Beschwerde des Klägers hin durchgeführten Prüfung genüge dem nicht. Die Beklagte hätte vielmehr die "für eine zulässige Meinungsäußerung erforderliche Tatsachengrundlage einer Behandlung des Bewerters durch den Kläger" ausreichend darlegen müssen, um dem Kläger die "Möglichkeit einer Überprüfung der Angaben des Bewerters zu eröffnen." Denn die Bewertung könne sich nur dann als zulässig darstellen, wenn der Bewerter tatsächlich in der Behandlung des Klägers gewesen sei. Dass dies indessen der Fall war, lasse sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht mit ausreichender Gewissheit entnehmen. Das Anonymitätsinteresse des Bewerters stehe dem nicht entgegen. Dieses müsse vielmehr unter den Umständen des gegebenen Falls hinter die Interessen des Klägers zurücktreten, andernfalls die Gefahr bestünde, dass sich der Kläger dauerhaft den negativen Auswirkungen der nachteiligen Bewertung aussetzen müsse, obschon die Möglichkeit bestehe, dass der Nutzer nicht von dem Kläger behandelt worden sei. Aufgrund des "öffentlichen Informationsinteresses an solchen Bewertungen" müsse der Kläger dauerhaft einen Rückgang seiner Patientenzahlen befürchten, demgegenüber das Interesse des Nutzers an der Geheimhaltung seiner Identität als gering einzustufen sei. Denn sei er tatsächlich Patient des Klägers gewesen, müsse er sich keinem Unterlassungsanspruch aussetzen. Auch eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bewertungsportals der Beklagten sei nicht zu befürchten, weil das Anonymitätsinteresse stets nur im Einzelfall zurücktrete, wenn bereits Zweifel an der Tatsachengrundlage einer tatsächlichen Behandlung bestünden und keine überwiegenden Interessen des Nutzers an der Geheimhaltung erkennbar seien.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG Köln das Urteil des LG aufgehoben und die Klage – unter der Bezugnahme auf Entscheidung des BGH vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13 -"Ärztebewertung" - abgewiesen, OLG Köln, Urteil vom 16.12.2014 - 15 U 141/14.

Zwar bestand in dem Fall die Pflicht der Beklagten, auf die Beanstandung des Klägers den Bewerter zu einer Stellungnahme auffordern und den Sachverhalt aufzuklären, wobei der Streitpunkt die Frage war, ob der Bewerter vom Kläger behandelt wurde. Dieser Pflicht ist die Beklagten nachgekommen. Zur Preisgabe des Namens des Bewerters war sie nach der Auffassung des OLG jedoch nicht verpflichtet.

 „Denn bei einer Abwägung der kollidierenden Interessenlagen ist es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine beruflichen Leistungen womöglich unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen als dies umgekehrt für den Fall der Löschung einer zulässigen Bewertung aus dem Portal der Beklagten gilt“.

Dieses Urteil wurde vom BGH aufgehoben.

„Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen“, Pressemitteilung des BGH vom 01.03.16 Nr. 49/2016.               

Stellungnahme:

Mittlerweile sind in der Rechtsprechung die Voraussetzungen der Haftung eines Portalbetreibers für die Drittinhalte bzw. die in einem Eintrag enthaltene Äußerung eines Dritten geklärt. Nach den erstmals in der Entscheidung "Blog-Eintrag" des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2011 (BGHZ 191, 219 ff) aufgezeigten Grundsätzen, die die Rechtsprechung weiterentwickelt hat (BGH, Urteil vom 14.05.213 "Autocomplete-Funktion"-), ist ein Hostprovider nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Diese Pflicht hat er aber dann, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Dabei hängt das Ausmaß seines Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.

Daher gilt es für den Portalbetreiber nach der Beanstandung des Betroffenen folgendes:

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Das gilt auch dann, wenn die angegriffene Äußerung als Meinungsäußerung einzuordnen ist. Denn auch ihr wohnt ein tatsächliches Element inne, welches zwar nicht den Gesamtcharakter des Beitrags prägt, dessen Wahrheit oder Unwahrheit jedoch im Rahmen der für die Beurteilung der Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung vorzunehmenden Gesamtabwägung und daher für die Berechtigung der insoweit vorgebrachten Beanstandung von Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund kommt also eine Prüfung der "Richtigkeit" der gegen den gebloggten Eintrag vorgebrachten Beanstandung in Betracht.

Nach der letzten Entscheidung des BGH ist eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Portalbetreiber empfehlenswert. Da es davon auszugehen ist, dass sich die zu bewertenden Personen gegen eine schlechte Bewertung vorgehen würden, sollen die Verfasser damit rechnen, dass deren Namen durch Portalbertreiben u. U. offengelegt werden dürfen.

Aktualisierung:

Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung seiner Bewertungen in Portalen klicktitel.de, plus.google.com, web2.cylex.de.

BVerfG · Beschluss vom 29. Juni 2016 · Az. 1 BvR 3487/14 (Text, Besprechung)

Nachstehende Urteile wurden aufgehoben:

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2013 - 324 O 80/13 (Text)

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2014 - 7 U 89/13 (Text)