Historisch betrachtet zählte das ärztliche Werbeverbot bzw. das Verbot öffentlicher Anpreisung zu den ärztlichen Grundpflichten schlechthin.

 

Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (Stand 2011)

  • 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

(1)  Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.

(2)  Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzte sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.

(3)  Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

Historisch betrachtet zählte das ärztliche Werbeverbot bzw. das Verbot öffentlicher Anpreisung zu den ärztlichen Grundpflichten schlechthin.  Diese Auffassung ist jedoch überholt. Im Lichte der Wandlungen, die die Norm im Verlauf der Jahre genommen hat und die neuere Rechtsprechung des BVerfG  muss alles das, was früher zum ärztlichen Werbeverbot geschrieben worden ist, einer kritischen Prüfung unterzogen werden.

Unter „Anpreisen” wird eine besonders nachdrückliche Form der Werbung verstanden  (Blickfangwerbung, Verwendung von Superlativen, vergleichende Werbung, Eigenlob, Bezugnahme auf Empfehlungsschreiben und Danksagungen). Weitere Fälle berufswidriger Werbung waren z.B. wenn ein Arzt über einen Empfang anlässlich seiner Niederlassung entsprechend in der Presse berichten lässt (OVG Koblenz - Af 2/89, NJW 1990, 1555) in einer Zeitungsanzeige darauf hinweist, dass seine Praxis wegen Fortbildung geschlossen ist  oder Aufnahme in einen „Adviser”-Pool  gegen Entgelt. Allerdings sollte man sich vor einer allzu pauschalen Betrachtungsweise hüten. Neben einer Prüfung des kritisierten Tuns kommt es wesentlich auf den Adressatenkreis des werbenden Verhaltens an. Patienteninformationsschreiben steht die Rechtsprechung kritisch gegenüber, (OLG Hamburg - 3 U 265/98: Wettbewerbsverstoß durch einen Hinweis in Patientenrundschreiben auf ärztliche Vorsorgeuntersuchungen gegen Osteoporose mit neu eingetroffenem Gerät). Diese Zurückhaltung ist jedenfalls dann nicht einzusehen, wenn es sich um bisherige Patienten der Praxis handelt, die womöglich sogar in diese Art von Information ausdrücklich eingewilligt haben  oder das Informationsschreiben auf eine allgemeine Anfrage hin erfolgt.

Verboten sind u.a.:

- Ver­brei­ten von Flug­blät­tern, Post­wurf­sen­dun­gen, Mai­lingak­tio­nen,

- Pla­ka­tie­rung, z.B. in Super­märk­ten,

-  Wer­bung auf Fahr­zeu­gen,

- unauf­ge­for­derte Wie­der­ein­be­stel­lun­gen ohne medi­zi­ni­sche Indi­ka­tion

- Angabe von Refe­ren­zen

- bild­li­che Dar­stel­lung in Berufs­klei­dung bei der Berufs­aus­übung, wenn ein medi­zi­ni­sches Ver­fah­ren oder eine ärzt­li­che Behand­lungs­maß­nahme bewor­ben wird