Sie ist 15, er ist 53: darf sich ein Arzt in seine (Ex) Patientin verlieben?
VG Gießen, Urteil vom 5. März 2013, Az. 21 K 1501/11.GI.B
- 22 Heilberufsgesetzes lautet:
„Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen“.
Was bedeutet das genau? Setzt sich diese Pflicht auch nach dem Abschluss der jeweiligen ärztlichen Behandlung fort?
Der Fall:
Der im 1954 geborene Beschuldigte ist Arzt und Facharzt für Kinderheilkunde und Obmann des kinderärztlichen Notdienstes. Er ist berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ zu führen. Er ist in einer Gemeinschaftspraxis tätig, verheiratet und hat vier Kinder.
Berufsrechtlich ist der Beschuldigte bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Beschuldigte war vor dem entscheidungserheblichen Zeitraum im Jahr 2007 mehrere Jahre der Kinderarzt der Familie E.. Der Vater ist Arzt und Professor an der Universitätsklinik, die Mutter suchte mit ihren fünf Kindern den Beschuldigten regelmäßig auf. Eines dieser Kinder ist die Tochter G.. Im Jahre 2007 bestanden zwischen der Mutter und G., die damals 15 Jahre alt war, pupertätsbedingte Probleme. Im Jahr 2007 suchte die Mutter den Beschuldigten in seiner Arztpraxis auf und bat ihn um Hilfe bei akuten erzieherischen Schwierigkeiten. Sie befürchtete, dass G. kiffe und zu viel Alkohol trinke. Es wurde ein Schulwechsel diskutiert, wegen der musischen Fähigkeiten von G. schlug der Beschuldigte die Schule vor, in deren Nähe sich seine Wohnung befindet und welche auch seine Kinder besuchten.
Ca. drei Wochen nach der vierten und letzten tiefenpsychologischen Einzelgesprächstherapie (probatorische Sitzung) schrieb der Beschuldigte eigenhändig mehrere Liebesbriefe an G. Er setzte das Schreiben seiner Briefe fort, auch nachdem G. per E-Mail mehr Distanz verlangt hatte. Unter anderem heißt es dort: „Ich habe nochmal in mich hineingehört … und gefunden, es ist wirklich kein Verliebt sein, es ist etwas ganz anderes und ich kann es nicht mit Worten erklären, es ist noch am ehesten erklärt mit der tieferen Zuneigung mit m. …i. …K. … Mit dir habe ich eine für mich einzigartige Beziehung erleben dürfen und es trifft mich wirklich mehr als alles, wenn du von mir enttäuscht worden wärest. Wie kann ich dein Verstehen und Vertrauen wieder gewinnen? Wie kann es gehen ohne zu schreiben, ohne zu sprechen?? Gib uns ein oder zwei Gespräche, wenn du soweit bist und es kann wieder das fließen, was uns so gut getan hat. … Dieser Brief, der aus meiner ganz tiefen Emotionalität kommt und sich mit meiner großen Zuneigung zu dir verbindet. … Nur du weißt wirklich, dass ich mir eine innere Beziehung wie mit dir immer gewünscht habe. Sie fiel vollkommen unerwartet im Sommer für uns vom Himmel. Unerwartet, weil ich dich eher zurückhaltend, verschlossen und abwartend erwartet hatte. Ich wollte dich eigentlich nur beraten und dabei herausbekommen, ob meine Idee für deinen Weg auch deinen Wünschen entspricht oder an dir vorbeigeht.“. Die G. wandte sich dann, zusammen mit ihrer Mutter, an den Deutschen Kinderschutzbund, dem sie auch die Briefe vorlegte. Der Deutsche Kinderschutzbund wandte sich dann beschwerdeführend an die Landesärztekammer Hessen, das das berufsrechtliche Verfahren einleitete.
Die Entscheidung des VG Gießen:
Nach Auffassung des VG Gießen stellt das Verhalten des Beschuldigten einen Verstoß gegen die §§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz (HeilBG) dar.
"Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört nach Auffassung des VG Gießen es auch, eine Vertrauensstellung, die ein Arzt aus Sicht des jeweiligen Patienten bzw. der jeweiligen Patientin genießt, nicht durch ein Verhalten auszunutzen, das gegen die Würde und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten/der Patientin verstößt, seine/ihre Privatsphäre missachtet und beim Umgang mit dem Patienten/der Patientin keine Rücksicht auf die Situation des/der Betreffenden nimmt.
Vorliegend ist der Beschuldigte durch den Briefkontakt mit einem Inhalt, der weit in die Privatsphäre und das Seelenleben der G. eindringt, ohne Rücksicht auf die „Zuständigkeit“ der Eltern, die schulischen Beziehungen der G. im Verhältnis zu den Lehrern wesentlich übernimmt/bestimmt und private Telefonate aufnimmt und all dies auch weiter pflegt, nachdem G. ihm zu verstehen gegeben hat, dass sie den Kontakt beenden möchte, gegen die vorbezeichneten Regeln zur ärztlichen Berufsausübung verstoßen.
Der von der Verteidigung vorgetragenen Auffassung, die Briefe und sonstigen privaten Kontakte seien als außerberufliches Verhalten einzustufen, folgt das Gericht nicht. Die fünfzehnjährige Patientin hatte dem Beschuldigten im Rahmen der psychotherapeutischen probatorischen Sitzungen Vertrauen entgegengebracht, das in seiner ärztlichen Garantenstellung fußte, wobei darüber hinaus der Beschuldigte bereits als der von der Patientin in früheren Zeiten konsultierte Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin die besondere Vertrauensstellung genoss, die im Arzt-Patienten-Verhältnis unerlässlich ist, um Heilerfolge herbeizuführen. Diese besondere Vertrauensstellung eines Arztes führt, je nach Fachrichtung und individueller Patientensituation, zu einem „Ungleichgewicht“ in der Beziehung. Der/die körperlich oder psychisch angeschlagene Patient/Patientin sieht in dem Arzt eine Person, die Hilfe/Heilung bringen kann und somit ein Übergewicht besitzt.
Dies gilt in ganz besonderem Maße bei jugendlichen Patientinnen oder Patienten und darüber hinaus im Rahmen einer psychotherapeutischen Konsultation, wie dies vorliegend der Fall war. Bei professionellem Verhalten hat daher ein Arzt davon auszugehen, dass eine - wie vorliegend - pupertierende Patientin, welche Schwierigkeiten mit Eltern, Schule und unter Umständen mit sich selbst, hat, sich dem Arzt gegenüber nicht auf „gleicher Augenhöhe“ begreift und Abwehrmechanismen gegen jegliche Art „übergriffigen Verhaltens“ nur langsam in Gang kommen.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Fachrichtungen die niedergelegten Pflichten korrekter ärztlicher Berufsausübung beim Umgang mit Patienten nicht nur während des akuten Arzt-Patienten-Verhältnisses besonders sensibel zu beachten sind, sondern diese Pflichten auch nach Abschluss der konkreten ärztlichen Behandlung für einen gewissen Zeitraum fortwirken. Dieser Zeitraum ist danach zu bemessen, welche Art ärztlicher Behandlung vorgelegen hat und wird bei einem Chirurgen kürzer zu bemessen sein, als bei einer psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere sofern es sich um Jugendliche handelt".
Der Beschuldigte zeigte sich „uneinsichtig“ und vertrat die Auffassung, er habe nicht gegen Berufspflichten verstoßen.
Das VG hat dem Beschuldigten wegen Verstoßes gegen Berufspflichten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 500 € auferlegt.
Bewertung
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Ob die Rechtsfolge angemessen ist, bleibt aber fraglich, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Arzt seinen Fehler nicht eingesehen hat. Die Handlung erfüllte sogar u.U. den Tatbestand der seit 31.03.2007 in das Strafgesetzbuch (frisch) eingeführten Nachstellung, § 238 StGB. Da sind aber die Gerichte nicht so weit.